Notariat

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Unabhängig berät unser Notariat die Parteien vor dem Abschluss eines Vertrags, trifft die erforderlichen Abklärungen, führt Verhandlungen und sorgt für den Vollzug der Geschäfte bei den Behörden. Mit verständlichen und umsichtigen Verträgen schaffen wir Rechtssicherheit und vermeiden künftige Streitigkeiten zwischen den Parteien.

Grundstücke

Mit einem Kauf­vertrag überträgt man ein Grundstück (z.B. Einfamilien­­haus, Eigentums­wohnung oder Land) gegen ein Entgelt (Kaufpreis) auf einen Dritten. Der Eigentum­s­erwerb erfolgt mit der Anmeldung des Vertrages beim Grundbuchamt.

Mit einem Kauf- und Werkvertrag erwirbt man Bauland und geht gleichzeitig die Verpflichtung ein, darauf ein Haus erstellen zu lassen, oder man erwirbt ein sich im Bau befindliches Haus oder eine noch nicht fertig erstellte Eigentums­wohnung. Mit dem Kaufvertrag erwirbt man das Grundstück, mit dem Werk­vertrag verpflichtet man sich, die Baute fertig erstellen zu lassen.

Ein Grundstück kann mit einem Schuld­brief belehnt werden. Die Bank gewährt einem ein Darlehen und das Grundstück wird in diesem Umfang an eine Bank verpfändet (Hypothek). Diese erhält damit ein Pfandrecht am Grund­stück. Kann die Schuld bei Fälligkeit nicht zurück­bezahlt werden, kann die Bank die Versteigerung des Grundstückes verlangen und sich aus dem Erlös schadlos halten.

Ein Grundstück kann in mehrere Teil­grundstücke aufgeteilt werden. Dadurch entstehen mehrere selbst­ständige Grundstücke oder ein Teil der Grundstück­fläche kann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden.

Für landwirt­schaftlich nutzbare Grundstücke und landwirt­schaftliche Gewerbe gibt es besondere gesetzliche Bestimmungen, um die Selbst­bewirtschaftung durch einen Landwirt sicherzustellen und die Ertrags­kraft zu fördern. So insbesondere in Bezug auf den Erwerb (Bewilligungs­pflicht) und den Preis (höchstzulässiger Preis, Ertragswert, Belastungs­grenze). Es gelten insbesondere auch für den Erbfall, das Güter­recht und die Pacht spezielle Bestimmungen (Zugrecht, Vorkaufs­recht).

Mit der Vereinbarung einer Nutz­niessung kann man sich an einer Liegen­schaft, die man auf einen Dritten (z.B. Kind) überträgt, den wirtschaftlichen Nutzen (inkl. selber darin wohnen), den Besitz und die Verwaltung vorbehalten. Der Nutz­niesser hat die Liegenschaft zu unterhalten. Dem Eigentümer gehört somit nur das nackte Eigentum, er hat kein Recht auf die Nutzung der Liegenschaft. Eine Nutzniessung wird meist lebenslänglich eingeräumt. Der Nutzniesser hat die Liegenschaft zu versteuern (amtlicher Wert im Vermögen, Netto­ertrag im Einkommen).

Mit der Vereinbarung eines Wohnrechts kann man sich das Recht sichern, ein Einfamilien­haus oder eine Eigentums­wohnung für eine bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewohnen zu können. Das Wohn­recht ist nicht kündbar, auch nicht, wenn die Liegenschaft verkauft wird. Der Wohnrechts­berechtigte versteuert nur den Eigenmiet­wert und trägt nur die Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt.

Mit einer Dienstbarkeit räumt der Eigentümer eines Grundstückes dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstückes das Recht ein, das betroffene Grundstück für seine Zwecke zu nutzen (z.B. Wegrecht, Leitungs­recht, Quellenrecht, Baurecht) oder die Nutzung durch den Eigentümer einzuschränken, (z.B. Näherbaurecht, Grenz­­baurecht). Inhalt einer Dienstbarkeit ist immer ein Dulden oder Unterlassen eines Rechts durch den belasteten Grund­eigentümer bzw. zulasten seines Grundstückes.

Ein Gebäude kann in mehrere in sich abgeschlossene Teile aufgeteilt werden mit der Folge, dass dann jeder Teil ein separates Grundstück bildet, über das im Rahmen des Gesetzes und des Stockwerk­eigentümer­reglements frei verfügt werden kann.

Mit einem Baurechts­vertrag gibt ein Grund­eigentümer jemandem das Rechts, sein Grundstück bebauen zu können mit der Folge, dass der Boden dem bisherigen Eigentümer und die Baute dem Baurechts­nehmer gehört. Das Baurecht kann unselbst­ständig (Dienstbarkeit) oder selbständig sein; in diesem Fall entsteht ein neues Grundstück für die Baute.

Anstatt ein Grundstück gegen Entgelt (Kaufpreis) zu verkaufen, können Grundstücke auch getauscht werden. Sind diese nicht gleichwertig, wird für das teurere Grundstück ein Aufpreis bezahlt.

Bei einer Schenkung wird ein Grundstück unentgeltlich auf einen Dritten übertragen. Es muss eine besondere Schenkungs­absicht bestehen. Der bisherige Eigentümer erhält kein Entgelt, also kein Geld. Deshalb erfolgen Schenkungen meist nur an nahestehende Personen (Ehegatte, Partner, Kinder, Enkel).

Gesellschaftsrecht

Die Aktien­gesellschaft (AG) ist eine Handels­gesellschaft mit eigener Rechts­persönlichkeit. Die Aktiengesellschaft kann als Einpersonen­gesellschaft errichtet werden. Erforderlich ist ein Aktien­kapital von CHF 100’000.00, wovon mindestens CHF 50’000.00 bei der Gründung liberiert werden müssen. Die Liberierung erfolgt entweder durch Einzahlung des Aktien­kapitals bei einer Bank oder durch Übernahme von anderen Vermögens­werten. Die Aktien­gesellschaft ist die klassische Organisations­form von Unternehmen. Aufgrund des bei der Gründung eingebrachten Aktienkapitals und der Bilanzierungs­vorschriften kommt der Aktien­gesellschaft eine relative hohe Kredit­würdigkeit zu.

Die Haftung der Aktien­gesellschaft ist sich grundsätzlich auf das Gesellschafts­vermögen beschränkt. Vorbehalten bleibt aber eine persönliche Haftung des Verwaltungsrats und der Geschäfts­führung für absichtliche oder fahrlässige Schädigung der Aktionäre oder Gesellschafts­gläubiger.

Gewinne aus dem Verkauf von Aktien sind im Privat­vermögen in der Regel steuerfrei.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine personen­bezogene Handels­gesellschaft mit eigener Rechts­­persönlichkeit. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann als Einpersonen­gesellschaft errichtet werden. Erforderlich ist ein Gesellschafts­kapital von mindestens CHF 20’000.00, das bei der Gründung vollständig liberiert werden muss. Die Liberierung erfolgt entweder durch Einzahlung des Gesellschafts­kapitals bei einer Bank oder durch Übernahme von anderen Vermögens­werten. Die GmbH ist zur Führung eines Unternehmens gut geeignet, benötigt zur Gründung relativ wenig Kapital und kann den persönlichen Bedürfnisse der Gesell­schafter entsprechend angepasst werden.

Die Haftung der GmbH ist sich grundsätzlich auf das Gesellschafts­vermögen beschränkt. Vorbehalten bleibt aber eine persönliche Haftung der Geschäfts­führung für absichtliche oder fahrlässige Schädigung der Gesellschafter oder der Gesellschafts­gläubiger.

Gewinne aus dem Verkauf von Stamm­anteilen sind im Privatvermögen in der Regel steuerfrei.

Ein Sacheinlagevertrag wird vor der Gründung einer Gesellschaft abgeschlossen. Er ist erforderlich, wenn das Kapital einer Gesellschaft ganz oder zum Teil durch andere Vermögens­werte als Bargeld einbezahlt wird. Im Sacheinlage­vertrag wird geregelt, welche Vermögens­werte der Sacheinleger einbringt und welche Gesellschafts­anteile von der zu gründenden Gesellschaft im Gegenzug dafür ausgegeben werden. Über die Art und den Zustand der Sacheinlage sowie die Angemessenheit der Bewertung haben die Gründer einen Gründungs­bericht abzulegen. Der Gründungs­bericht wird auf das Datum der Gründung hin durch einen zugelassenen Revisor auf Voll­ständigkeit und Richtigkeit überprüft.

Die Statuten enthalten die grundlegenden Bestimmungen über eine Gesellschaft wie die Firma, den Sitz, den Zweck und die Höhe des Kapitals. Zuständig für eine Statuten­änderung sind bei einer Aktien­gesellschaft die Generalversammlung und bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Gesellschafter­versammlung. Die Änderungen zentraler Bestimmungen benötigt zwei Drittel der vertretenen Stimmen und das absolute Mehr des vertretenen Kapitals.

Bei der Gesellschaft mit beschränkte Haftung ist eine nachträglich Einführung oder Erweiterung von Nachschuss- oder Nebenleistungs­pflichten nur mit Zustimmung aller davon betroffenen Gesellschaftern möglich.

Sämtliche Änderungen an den im Handels­register eingetragenen Tatsachen müssen dem Handels­register mittels einer Anmeldung gemeldet werden. Dazu zählen neben den Angaben über die Gesellschaft auch die Funktion, die Zeichnungs­berechtigung und Wohnort der für die Gesellschaft eingetragenen Personen. Sämtliche Belege sind dem Handels­register im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen. Bei der Aufnahme von Personen mit Zeichnungs­berechtigung ist eine Unterschrifts­beglaubigung oder die Zeichnung am Schalter des Handelsregister­amts erforderlich.

Die Kapital­erhöhung einer Aktiengesellschaft wird von der General­versammlung beschlossen und anschliessend vom Verwaltungsrat durchgeführt.

Bei einer ordentlichen Kapital­erhöhung ist der Verwaltungsrat nach der Fällung des Erhöhungs­beschlusses verpflichtet, ein Kapital­erhöhungsverfahren durchzuführen. Die Statuten werden mit Abschluss der Kapital­erhöhung durch den Verwaltungsrat geändert.

Bei der genehmigten Kapitalerhöhung wird der Verwaltungsrat zur Durchführung einer Kapital­erhöhung ermächtigt. Der Verwaltungsrat entscheidet im Rahmen dieser Ermächtigung frei, ob, in welchem Umfang und auf welche Art er das Kapital erhöht. Schon der Beschluss über die genehmigte Kapitalerhöhung ist im Handelsregister anzumelden.

Die Kapitalerhöhung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung richtet sich weitgehend nach dem Verfahren der ordentlichen Kapital­erhöhung einer Aktiengesellschaft.

Einzelne oder alle Aktionäre können in einem Aktionär­bindungsvertrag abmachen, wie sie ihre Aktionärs­rechte ausüben. Ein Aktionärbindungs­vertrag enthält häufig Veräusserungs­­beschränkungen wie Vorhand, Vorkaufs- und Kaufsrechte oder Mitverkaufsrechte sowie Regelungen über die Festsetzung des Aktien­preises unter den Aktionären. Daneben werden im Aktionärbindungs­vertrag häufig Bestimmungen über die Wahl des Verwaltungsrates getroffen, womit für bestimmte Aktionäre ein Einfluss auf die Geschäftsführung sichergestellt werden kann.

Mit einem Aktienkauf kann eine einzelne Aktie, eine grössere Beteiligung oder eine gesamte Aktien­gesellschaft übertragen werden. Falls die Statuten eine Vinkulierung enthalten, darf die Gesellschaft den Erwerber aus wichtigen Gründen ablehnen. Weitergehende Einschränkungen an die freie Übertrag­barkeit können die Aktionäre in einem Aktionärbindungs­vertrag aufstellen.

Die Übertragung von Stamm­anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bedarf eines schriftlichen Vertrags zwischen Veräusserer und Erwerber. Solange allerdings die altrechtlichen Statuten noch die öffentliche Beurkundung vorschreiben, muss diese Form eingehalten werden. Häufig sehen die Statuten zudem eine Zustimmung der Gesellschafter­versammlung zur Übertragung vor.

Früher oder später muss sich jeder Unternehmer mit seiner Nachfolge auseinandersetzen. Eine Nachfolge­regelung setzt bei der Vorbereitung des eigenen Unternehmens an. Denn nebst den personellen und finanziellen Aspekten enthält der Übergabe­prozess auch eine steuerliche Seite, die am besten frühzeitig angegangen wird.

Die Schweiz verfügt über ein modernes Fusionsgesetz, das unterschiedlichste Anpassungen an Personen- und Handels­gesellschaften erlaubt. Neben dem klassischen Zusammenschluss von Gesellschaften sind Änderungen an der Rechtsform etwa von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hin zu einer Aktien­gesellschaft möglich, ohne dass dazwischen die alte Gesellschaft aufgelöst und die neue Gesellschaft gegründet werde muss.

Nachlassplanung

Mit einem Erbvertrag können Sie als Erblasser oder Erblasserin zu Lebzeiten mit Ihren Erben vertragliche Vereinbarungen über die Erbschaft treffen. Ein Erbvertrag ist ein Vertrag mit hoher Bindungs­wirkung, der zwischen dem Erblasser und mindestens einer weiteren Vertrags­partei abgeschlossen wird. Im Gegensatz zum Testament kennen alle Vertrags­schließenden den Erbvertrag Inhalt und wissen demnach, wie viel und was sie erben.

Das Testament ist neben dem Erbvertrag die vom Gesetz vorgesehene Verfügungsform, womit der Erblasser einseitige, jederzeit widerrufbare Anordnungen über seinen Nachlass treffen kann.

Alles, was der Erblasser zu Lebzeiten seinen gesetzlichen Erben auf Anrechnung an ihren zukünftigen Erbteil zuwendet, wird als Erbvorbezug bezeichnet.

Es handelt sich um eine Art Akonto­zahlung auf das Erbe, die allerdings nicht mehr zurückgefordert werden kann, wenn sie einmal vollzogen wurde. Gleichermassen kann der zukünftige Erblasser aber bestimmen, ob im Erbfall der Empfänger des Erb­vorbezuges anderen Erben einen Ausgleich zahlen muss oder nicht.

Der Erbvorbezug zählt nach dem Erbrecht in der Schweiz steuerlich zur Schenkung. Demnach ist auch auf einen Erbvorbezug Schenkungs­steuer zu entrichten. Im Kanton Bern sind Nachkommen von der Schenkungs­steuer und der Erbschafts­steuer befreit, müssen also auch beim Erbvorbezug Steuern nicht fürchten.

Möchten Sie Ihr Grundstück zu Lebzeiten an einen Erben abtreten und so die Möglichkeit wahrnehmen, dass das Grundstück in der Familie bleibt und sich Ihre Nachkommen die Liegenschaft auch leisten können? Vielleicht möchten Sie weiterhin in der Liegenschaft wohnen?

Mit der Abtretung eines Grundstückes an einen Ihrer Erben, können Sie sich auch das Recht vorbehalten, weiterhin in der Liegenschaft wohnen zu bleiben, bis es Ihnen nicht mehr möglich ist, in einem eigenen Haus zu wohnen. In diesem Fall kann eine Nutzniessung oder auch ein Wohnrecht mit den Erben vereinbart werden.

Der Erbenschein (auch Erb­bescheinigung oder Erben­bescheinigung genannt) gibt Auskunft über den Kreis der Erb­berechtigten und wird benötigt, um über die Erbschaft verfügen zu können.

Finanzinstitute verlangen einen Erbschein, damit Geld vom Konto der verstorbenen Person abgehoben werden kann. Ein Erbschein wird auch verlangt, wenn ein Grundstück oder Wohn­eigentum überschrieben oder verkauft werden soll.

Ein Steuerinventar wird errichtet, wenn eine im Kanton Bern unbeschränkt steuer­pflichtige Person stirbt und ein Rohvermögen von CHF 100’000.00 oder mehr hinterlässt. Der Saldo per Todestag ist massgebend. Schulden werden nicht berücksichtigt.

Das Steuer­inventar wird im Kanton Bern vom Regierungs­statt­halteramt angeordnet. Bei der Bestimmung des Notars werden die Erben angefragt, welchen Notar sie wünschen.

Wenn offenkundig ist, dass die verstorbene Person und die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zusammen kein oder ein Rohvermögen von weniger als CHF 100’000.00 besessen haben, sofern die verstorbene Person keine Vorempfänge ausgerichtet hat und klare Vermögens­­verhältnisse vorliegen, kann der Regierungs­statt­halter auf die Anordnung eines Steuer­inventars verzichten. Das Gleiche gilt, wenn die die verstorbene Person seit mindestens zehn Jahren verbeiständet war und eine das gesamte Vermögen umfassende Beistandschafts­Schlussrechnung vorliegt.

Ein Erbschafts­inventar wird aufgenommen, wenn

  • eine Erbin oder ein Erbe minderjährig ist und unter einer Beistandschaft steht oder unter eine solche zu stellen ist;
  • der Vater oder die Mutter gestorben ist und unmündige Kinder vorhanden sind;
  • ein Erbe oder eine Erbin dauernd ohne Vertretung abwesend ist;
  • eine Erbin, ein Erbe oder die KESB ein Erbschaftsinventar verlangt;
  • eine Erbin oder ein Erbe unter umfassender Beistand­schaft steht oder unter eine solche zu stellen ist;
  • in einem Testament oder in einem Erb­vertrag eine Vor-oder Nacherben­einsetzung vorgesehen ist.

Der Unterschied zum Steuerinventar besteht auch in der längeren Zeit, die Erbschaft ausschlagen zu können. Beim Steuer­inventar beträgt die Ausschlagungs­frist drei Monate nach Kenntnisnahme des Todesfalles. Beim Erbschafts­inventar beginnt die dreimonatige Ausschlagungs­frist erst mit dem Abschluss des Inventars zu laufen.

Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Das Begehren ist innert Monats­frist an das Regierungs­statthalteramt einzureichen.

Zur Durchführung des öffentlichen Inventars ernennt der Regierungs­statthalter einen Massaverwalter, der die Rechte und Pflichten eines Beistandes hat. Der Notar errichtet das öffentliche Inventar unter Aufsicht des Massa­verwalters und mit der Verbindung mit einem Rechnungsruf. Dieser Rechnungsruf bezweckt eine zuverlässige Ermittlung der zu inventarisierenden Forderungen und Schulden des Erblassers und ermöglicht eine zum vornherein genau bestimmte Begrenzung der Erben­haftung.

Es gibt die Möglichkeit, dass in einem Erbvertrag oder in einem Testament eine Peron als Willens­vollstrecker bezeichnet werden kann. Der Willens­vollstrecker hat anstelle der Erben die letztwillige Verfügung zu vollziehen.

Der Willens­vollstrecker ist verpflichtet, die Erben laufend und unaufgefordert über die Nachlass­abwicklung zu informieren.

Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person als Willens­vollstrecker eingesetzt werden. Von der Ernennung eines Erben sollten jedoch in der Regel abgesehen werden, da in solchen Fällen Streitigkeiten oder Interessens­konflikte entstehen könnten.

Unter Erbteilung versteht man das Verfahren, bei dem der Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird. Hat der Erblasser keine Nachlass­regelung getroffen, entscheiden die gesetzlichen Bestimmungen darüber, wer wie viel vom Erbe erhält.

Mit dem Tod eines Erblassers geht der Nachlass mittels Erbgang an seine Erben über. Wenn der Verstorbene mehrere Erben hinterlässt, bilden sie bis zur Liquidation des Vermögens eine Erben­gemeinschaft. Die Erben­gemeinschaft erbt den Nachlass gemeinschaftlich, d.h., die Erben sind Gesamt­eigentümer des geerbten Autos, der Immobilie und anderer Wertsachen. Um die Erben­gemeinschaft aufzulösen und den Nachlass unter den Erben zu verteilen, bedarf es einer Erbteilung.

Will die Erben­gemeinschaft das Haus des Erblassers verkaufen oder vermieten oder soll das Haus im Besitz der Familie bleiben und einer der Erben darin wohnen? Häufig sind sich Erben zu dieser Frage nicht einig. Ohne eine ein­vernehmliche Lösung lässt sich die Liegenschaft aber weder verkaufen noch vermieten, da die einzelnen Erben kein selbstständiges Verfügungs­recht an den Gegenständen haben. Und damit kommt keiner an sein Erbe.

Früher oder später stellt sich jeder die Frage, was passiert mit seinem Nachlass, wenn er verstorben ist. Die Frage­stellungen können diverser Natur sein. Damit der Nachlass möglichst nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen gestaltet werden kann, ist es dienlich, sich möglichst frühzeitig mit den offenen Fragen auseinander zu setzen.

Eherecht und Konkubinat

Durch den Abschluss eines Ehevertrages steht den Ehegatten ein bunter Strauss individueller Gestaltungs­möglichkeiten zur Verfügung. Innerhalb der gesetzlichen Schranken können sie einen anderen als den gesetzlichen Güterstand wählen oder die Regeln ihres Güterstandes ändern und dadurch ihren individuellen Bedürfnissen anpassen.

Gewählt werden kann die Errungenschafts­beteiligung mit Vorschlags­zuweisung, die Güter­gemeinschaft oder die Gütertrennung. Je nach Einzelfall ist eine der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zu wählen.

Als Konkubinat wird die Lebens­gemeinschaft zweier nicht miteinander verheirateter Personen bezeichnet. Voraussetzung sind ein gemeinsamer Haushalt sowie die übereinstimmende Absicht, eine Partnerschaft zu führen – mit entsprechender materieller und/oder tatsächlicher Unterstützung.

Ein Konkubinatsvertrag ist jedem unverheirateten Paar zu empfehlen. Dies ist dann wichtig, wenn Kinder im Spiel sind und ein Partner nur im Teilzeitpensum arbeitet oder sich ausschliesslich den Kindern widmet. Für den Fall einer Trennung sieht das Gesetz keine Regelungen für unverheiratete Paare vor. Es bestehen namentlich keine Ansprüche auf Unterhalt für den Konkubinats­partner oder auf einen Vorsorge­ausgleich.

Das Gesetz sieht gewisse Regelungen bei verheirateten Paaren vor. Allenfalls besteht der Wunsch den Ehegatten nach dem eigenen Ableben so gut wie möglich zu stellen, damit der in der Ehe gelebte Lebens­standard so gut wie möglich weiter geführt werden kann.

In diesem Fall empfiehlt sich eine Nachlass­regelung, die zum Beispiel aus dem Abschluss eines Ehe- und/oder Erbvertrages bestehen kann.

Mit einem Vorsorge­auftrag kann jede handlungs­fähige Person sicherstellen, dass im Fall einer Urteils­unfähigkeit Personen ihres Vertrauens die notwendigen Angelegen­heiten in den drei Bereichen Personen­sorge, Vermögenssorge und Rechts­verkehr für sie erledigen können.

Ein Vorsorge­auftrag muss entweder von Hand geschrieben und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Die Aufgaben, die der beauftragten Person übertragen werden sollen, müssen klar umschrieben sein. Es können auch Einzel­aufgaben übertragen werden und Weisungen für die Umsetzung der Aufträge erteilt werden.

Mit einer Patienten­verfügung sorgt man für Situationen vor, in denen man nicht mehr selber entscheiden kann. Man hält im Voraus fest, welchen medizinischen Massnahmen man zustimmt und welche man ablehnt. Das erlaubt es Ärztinnen und Ärzten gemäss dem Willen des Patienten zu handeln und entlastet auch Angehörige.

Im Unterschied zum Vorsorge­auftrag gilt die Patienten­verfügung nur für den medizinischen Bereich. In der Patienten­verfügung können die medizinischen Massnahmen festgelegt werden, denen man bei allfälliger Urteils­unfähigkeit zustimmt oder die man ablehnt.

Feststellungsurkunden

Der Notar kann zu Beweiszwecken Feststellungs­urkunden über Tatsachen aller Art errichten. Sei es, dass er den Ablauf der Ziehung der Lotto­zahlen festhält oder bescheinigt, dass ihm an einem bestimmten Tag von einer bestimmten Person eine bestimmtes Dokument vorgelegt wurde.

Mit der Beglaubigung einer Unterschrift bescheinigt der Notar, dass eine Unterschrift vom Unterzeichner geschrieben oder von diesem als eigene anerkannt worden ist. Im Kanton Bern ist der Notar ausschliesslich zur Beglaubigung von Unterschriften zuständig.

Bei Verwendung einer Beglaubigung im Ausland wird zudem regelmässig eine sogenannte Apostille benötigt, welche durch die Staats­kanzlei des Kantons Bern ausgestellt wird.

Steuern

Für natürliche Personen oder im Zusammenhang mit Erbschaften, bieten wir für Sie das Ausfüllen von Steuer­erklärungen an.

Aus der notariellen Praxis verfügen wir über ein breites Fachwissen in den Spezial­gebieten der Grundstückgewinn-, Handänderungs- und Erbschafts­steuern sowie im Bereich von Umstrukturierungen und Nachfolge­regelungen. Daneben sind wir für Privat­personen und Unternehmen hinsichtlich der ordentlichen Einkommens- Vermögns- bzw. Gewinn- und Kapitalbesteuerung beratend tätig.

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Nach dem Abschicken des entsprechenden Formulars, erstellen wir Ihnen eine unverbindliche Offerte.

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Notariatsgebühren

Da das Notariat eine vom Staat verliehene Befugnis ist, bestimmt der Staat im Wesentlichen auch das Entgelt des Notariats. Aus diesem Grund wurde im Kanton Bern gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Notariatsgesetzes eine Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN, vom 26.04.2006) erlassen.